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Landsleutebrief 11 vom 26.03.2020

15.09.2020 - Artikel

Liebe Landsleute,

die bisher landesweit geltenden Restriktionen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 Virus umfassen das Verbot größerer Veranstaltungen, Schließung aller Schulen (seit 16.03.2020) und öffentlichen Ämter (seit 24.03.2020) sowie Schließung von Restaurants und Klubs.

Im Bundesstaat Tigray wurde heute, 26.03.2020, zunächst für zwei Wochen der Notstand ausgerufen. Es gelten weitreichende Reise- und Ausgangsverbote innerhalb der Region. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Bundesstaaten oder das Büro des Premierministers für das ganze Land gleichlautende Restriktionen erlassen werden. Bitte treffen Sie entsprechende Vorkehrungen, v.a. was Ihre Bevorratung (Trinkwasser, Nahrungsmittel, Medikamente, Diesel, etc.) angeht.

Sollten Sie sich in Tigray aufhalten und Ihren Aufenthaltsort nicht mehr verlassen können, melden Sie sich bitte bei der Botschaft. (Nummer Bereitschaftsdienst: ++251 – (0) 9 11 20 40 20)

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Für alle bi-nationalen Familien, bei denen ein Ehepartner/Elternteil eine Nicht-EU-Staatsangehörigkeit besitzt, und die derzeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, folgender Hinweis:

Die Erteilung von Kurzzeit-Schengenvisa und die Nutzung bereits erteilter Kurzzeit-Schengenvisa bleibt während der temporär geltenden Einreise-Restriktion nicht möglich.

Eine Einreise wird vom Bundesinnenministerium für all jene in Aussicht gestellt, die im Besitz eines sog. „D-Visums“ zur Begründung eines Daueraufenthalts sind. Die Botschaft wird trotz derzeitiger Schließung entsprechende Visumanträge (zum Familiennachzug) annehmen, wenn folgende Dokumente/Nachweise vorliegen:

- Nachweis des melderechtlichen Wohnsitzes des deutschen Ehepartners oder des deutschen minderjährigen Kindes
- Nachweis der Ehe durch deutsche Eheurkunde oder bereits von der Botschaft überprüfte äthiopische Heiratsurkunde, Abstammung zum minderjährigen deutschen Kind ist durch deutsche Geburtsurkunde oder überprüfte äthiopische Geburtsurkunde nachzuweisen
- Sprachnachweis A1 bei Nachzug zum deutschen Ehepartner (Ausnahmetatbestände werden von der Botschaft im Einzelfall geprüft)
- Idealerweise Vorlage einer sog. Vorabzustimmung der beteiligten Ausländerbehörde – kann diese nicht vorgelegt werden (z.B. weil beteiligte Behörde wegen COVID-19 derzeit geschlossen), muss von einer längeren Verfahrensdauer ausgegangen werden, da das Visum nicht ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt werden kann

Sollten Sie im Besitz der o.g. Dokumente sein, richten Sie bitte eine Mail an folgende Adresse:

Die Botschaft wird sich dann zwecks Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wir sind uns bewusst, dass damit nicht allen betroffenen Familien in der gegenwärtigen Situation eine Ausreisemöglichkeit eröffnet wird. Es ist momentan allerdings der einzig denkbare Weg. Sollte sich doch noch eine weitere Möglichkeit für die übrigen betroffenen Familien ergeben, werden wir Sie natürlich darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Brita Wagener
Botschafterin

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