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Informationen zur Geburt eines Kindes

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

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Die nachstehenden Informationen dienen nur der ersten Orientierung und sind nicht abschließend. Es wird empfohlen, konkrete Einzelfragen mit der deutschen Auslandsvertretung zu klären. Hier geht es zum Kontaktformular.

Staatsangehörigkeit

Ein während einer bestehenden Ehe geborenes Kind eines deutschen Elternteils erwirbt durch die Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Automatismus tritt von Gesetzes wegen ein; einer speziellen Registrierung oder Anmeldung bedarf es nicht.

Sofern ein Elternteil die deutsche und ein Elternteil die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt das Kind beide Staatsangehörigkeiten. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsrecht sieht eine Mehrstaatigkeit nicht vor, so dass sich das Kind mit 18 Jahren für die deutsche oder die äthiopische Staatsangehörigkeit entscheiden muss: Will es die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten, muss es auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Will es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, verliert es die äthiopische Staatsangehörigkeit mit Volljährigkeit.

Hat ein Elternteil die deutsche und ein Elternteil eine sonstige Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit u.U. auch diese. Ob dies der Fall ist, muss bei der Auslandsvertretung des jeweiligen Staates erfragt werden.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit in jedem Fall, wenn die Mutter Deutsche ist. Ist der Vater Deutscher, muss zunächst geprüft werden, ob eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vorliegt. Wenn die Geburt bisher nur durch einen äthiopischen Standesbeamten beurkundet wurde, liegt mangels Zustimmung der Mutter i.d.R. keine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vor. In diesem Fall ist die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter durch die Botschaft oder durch das Standesamt oder Jugendamt in Deutschland erforderlich.

Familienname

Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nach deutschem Recht, erhält das Kind diesen Namen automatisch als seinen Geburtsnamen.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Namen, sei es, weil sie einen solchen bei der Eheschließung nicht bestimmt haben, sei es, weil sie nicht miteinander verheiratet sind, und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, müssen sie für den deutschen Rechtsraum eine Namenserklärung abgeben. Die Namenserklärung ist regelmäßig dann erforderlich, wenn für das Kind ein deutscher Reisepass oder vorläufiger Reisepass beantragt wird. Wir empfehlen, die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige (s. unten) abzugeben.

Hat das Kind ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit, können die Eltern den zum Zeitpunkt der Geburt geführten Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen bestimmen.

Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, können sie bestimmen, welche Rechtsordnung für die Namensführung ihres Kindes maßgeblich sein soll. Das äthiopische Recht kennt keine 'Nachnamen' nach westlichem Verhältnis und kann daher nicht für die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht gewählt werden. Wenn der Vaters- oder Großvatersname des äthiopischen Elternteils zum Nachnamen des Kindes bestimmt werden soll, müssen die Eltern hierfür eine sogenannte 'Erklärung über die Angleichung der Namensführung' abgeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Abgabe einer Namenserklärung wegen der damit einhergehenden Unterschriftsbeglaubigung regelmäßig die persönliche Vorsprache der Eltern und ggfs. des Kindes erforderlich ist.

Beurkundung der Geburt in Deutschland

Die Geburt eines deutschen Kindes kann - muss aber nicht – bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland nachbeurkundet werden. Vorteil ist, dass das Standesamt auf Antrag eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Hat ein Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das dortige Standesamt für die Beurkundung des Antrags zuständig. Hilfsweise nimmt das Standesamt I in Berlin den Antrag entgegen. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt ist an keine Frist gebunden.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern:
    - Eheurkunde der Eltern
    - Geburtsurkunden der Eltern
  • bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern:
    - Geburtsurkunde der Mutter
    - ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft und Geburtsurkunde des Vaters
    - ggf. Sorgeerklärungen
  • bei Eheauflösung/Auflösung der Lebenspartnerschaft der Eltern bzw. der Mutter vor Geburt des Kindes
    - Sterbeurkunde oder rechtskräftiger Beschluss über die Todeserklärung bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
    - ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
  • Wohnsitzbescheinigung / Abmeldebescheinigung der Eltern bzw. der Mutter aus Deutschland
  • äthiopische Aufenthaltsgenehmigung und/oder von der Kebele ausgestellter Ausweis der Eltern (bei gewöhnlichem Aufenthalt in Äthiopien)
  • Reisepass oder Personalausweis der Eltern
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde der Mutter bzw. des Vaters

Gebühren

Die nachfolgend aufgeführten Gebühren fallen für jeden Antrag / für jede Namenserklärung separat an und sind zahlbar in bar in ETB zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft.

Unterschriftsbeglaubigung unter dem Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt inkl. Namenserklärung 79,57 EUR
Unterschriftsbeglaubigung unter dem Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt ohne Namenserklärung 56,43 EUR
Unterschriftsbeglaubigung unter einer isolierten Namenserklärung 79,57 EUR
Für die Beglaubigungen der Kopien für das Standesamt 23,46 EUR

Antragsformulare

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