Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensrecht in Äthiopien

Das Bild zeigt Unterlagen, die mit Büroklammern zusammengeheftet sind

Dokumente, © Colourbox/poring

07.11.2022 - Artikel

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Die nachstehenden Informationen dienen nur der ersten Orientierung und sind nicht abschließend. Es wird empfohlen, konkrete Einzelfragen mit der deutschen Auslandsvertretung zu klären. Hier geht es zum Kontaktformular.

Namensführung von Kindern nach äthiopischem Recht

Für die Namensführung von Kindern ist unerheblich, ob das Kind ehelich geboren wird oder nicht. Das Kind führt einen Namenskette bestehend aus einem oder mehreren Vornamen, einem Vatersnamen und einem Großvatersnamen.

Namensführung von Kindern mit deutscher und äthiopischer Staatsangehörigkeit

Informationen zur Namensführung eines Kindes, dessen Eltern sowohl die deutsche wie auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen, finden Sie im Merkblatt „Informationen zur Geburt eines Kindes“

Ehename

Ein dem deutschen Ehenamen vergleichbaren Namen kennt das äthiopische Recht nicht. Nach der Eheschließung behalten beide Ehegatten den bisher geführten Namen bei. Eine Änderung des Familiennamens eines Ehegatten hin zum Ehenamen kann durch Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden.

Mangels Familiennamens des äthiopischen Ehepartners können ein deutscher und ein äthiopischer Ehegatte keine für den deutschen Ehegatten wirksame Erklärung zur Bestimmung eines Namens des äthiopischen Ehegatten als gemeinsamen Ehenamen abgeben.

Eine Namenserklärung, mit der der Familienname des deutschen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wird, wirkt sich für in der Ehe geborene Kinder dahingehend aus, daß diese den Ehenamen automatisch als Geburtsnamen erhalten.

Namensführung von in Deutschland eingebürgerten ehemaligen äthiopischen Staatsangehörigen

Art. 47 EGBGB ermöglicht Personen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und auf die nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar ist, ihren Namen durch einfache Erklärung an das deutsche Recht anzugleichen. Als Familiennamen kann entweder der „Vatersname“ oder der „Großvatersname“ gewählt werden. Von der Regelung profitieren z. B. in Deutschland eingebürgerte Personen.

Namensangleichungen, die vor Inkrafttreten des Artikels 47 EGBGB am 24.05.2007 durchgeführt wurden, sind gesetzlich nicht geregelt und grundsätzlich nicht wirksam, es sei denn, die angeglichene Namensführung hat Eingang in ein deutsches Personenstandsregister (z. B. bei Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag) gefunden und die Angleichung geht nicht über die in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 EGBGB genannten Fallgruppen hinaus. Es ist umstritten, ob für eine Verstetigung eines angeglichenen Familiennamens bei einer Einbürgerung vor dem 24.05.2007 daneben auch eine Eintragung in einen deutschen Pass oder Bundespersonalausweis ausreichend ist.

Das Antragsformular finden Sie in der Anlage.

Antragsformulare

nach oben