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Merkblatt Visum zur betrieblichen Berufsausbildung oder zur betrieblichen Weiterbildung

Das Bild zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen © colourbox.de

21.05.2025 - Artikel

Allgemeine Informationen

Für eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung oder eines Ausbildungslehrganges an einer berufsbildenden Schule in Deutschland können sie ein Visum gem. § 16a AufenthG, § 8 Abs. 1 BeschV beantragen.

Absolventen einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Ausbildung oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung können für eine betriebliche Weiterbildung in Deutschland Visa gem. § 16a AufenthG, § 8 Abs. 1 BeschV beantragen.

Für die Beantragung eines Visums zur betrieblichen Berufsausbildung oder zur betrieblichen Weiterbildung legen Sie bitte folgende Unterlagen bei Antragstellung persönlich vor. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen mit einer von einem in Deutschland anerkannten Übersetzer gefertigten deutschen oder englischen Übersetzung und 1 Kopie der Übersetzung vorgelegt werden.
Laminierte Unterlagen werden nicht akzeptiert.
Für jedes eingereichte Dokument im Original muss eine Kopie eingereicht werden!
Unvollständige Anträge können abgelehnt werden.

Antragsunterlagen

  • ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular: VIDEX-Antragsvordruck für nationale Visa
  • ein aktuelles, biometrietaugliches Passbild mit hellem Hintergrund (3,5 cm x 4,5 cm). Das Foto muss die Gesichtszüge von der Kinnspitze bis zum Haaransatz sowie linke und rechte Gesichtshälfte zeigen: Mustertafel für Passfotos
  • ein gültiger Reisepass oder ein anderes gültiges Reisedokument, das noch mindestens drei Monate nach Ende der geplanten Reise gültig ist mit Kopie der Datenseite und aller Visa / Einreisestempel
  • äthiopische ID-Karte bzw. Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde
  • Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ODER Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren (falls vorhanden)
  • unterschriebener Aus- oder Weiterbildungsvertrag mit Angaben dazu, zu welchem Beruf aus- oder fortgebildet wird, Aus- oder Weiterbildungsbeginn und -dauer, Wochenarbeitsstunden, Ausbildungsort und Vergütung
  • Ausbildungsplan oder Weiterbildungsplan (falls vorhanden)
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung:
    Nachzuweisen sind 990 EUR brutto (822 EUR netto) pro Monat für eine betriebliche Berufsausbildung bzw. 1.030 EUR brutto (855 EUR netto) pro Monat für eine betriebliche Weiterbildung
    • Ausbildungs- oder Fortbildungsgehalt (gem. Vertrag)
    • ODER Verpflichtungserklärung:
      Nachweis anhand förmlicher Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG, in der sich eine Person gegenüber der deutschen Ausländerbehörde schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet
    • ODER Sperrkonto:
      Bitte eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig vor der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung der Bank unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend; ebenso ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die Bestätigung der Bank nicht ausreichend.
    • ODER Nebenbeschäftigung:
      Neben der Aus- bzw. Fortbildung ist eine Nebenbeschäftigung mit max. 20 Wochenstunden in Deutschland zulässig. Falls Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine zulässige Nebenbeschäftigung in Aussicht haben, ist dies durch die ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen.
  • Lebenslauf in tabellarischer Form
  • Motivationsschreiben mit Angabe der Gründe für die Wahl Ihrer angestrebten Aus- oder Weiterbildung in Deutschland und den Absichten bzw. Überlegungen für die Zeit danach
  • Schulabschlusszeugnis, sowie falls vorhanden Hochschulabschlüsse, Nachweise über Berufsausbildungen. Bitte beachten Sie: Vorläufige Abschlusszeugnisse („Temporary Certificate of Graduation“ o.ä.) sind nicht ausreichend.
  • Nachweis Sprachkenntnisse:
    • Für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren (z.B. Krankenpfleger:in, Bäcker:in, Hotelfachfrau/-mann): Anerkennungsfähiges Sprachzertifikat auf Niveau B1. Das Zertifikat sollte nicht älter als ein Jahr sein ODER anerkennungsfähiges Sprachzertifikat A2 und Arbeitgeberbestätigung, dass die für die konkrete Ausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind oder durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.
    • Für eine andere Berufsausbildung unter zwei Jahren oder eine Weiterbildung: Anerkennungsfähiges Sprachzertifikat A2 ODER anerkennungsfähiges Sprachzertifikat A1 und Arbeitgeberbestätigung s.o. Das Zertifikat sollte nicht älter als ein Jahr sein.
  • Ggf. Heiratsurkunde, und Geburtsurkunden der Kinder im Original mit 1 Kopie;
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz:
    • ­Bescheinigung der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung mit ausdrücklicher Bestätigung der Gültigkeit des Krankenversicherungsschutzes ab Einreise
    • ­ODER eine Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung mit ausdrücklicher Bestätigung der Gültigkeit ab Einreise, wenn deren Krankenversicherungsschutz nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht,
    • ­­ODER eine „Incoming“-Krankenversicherung für die Zeit zwischen Einreise und sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsbeginn, wenn deren Krankenversicherungsschutz nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht
  • Gebühren i.H.v. 75,- EUR (zahlbar in bar in ETB zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft)

Zusätzliche Antragsunterlagen im Fall eines ausbildungsvorbereitenden Sprachkurses

  • Anmelde- und Zahlungsbestätigung einer Sprachschule in Deutschland für einen Deutsch-Intensivkurs
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die den gesamten Aufenthalt abdeckt, s.o.
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung auch für den Zeitraum des Sprachkurses, s.o.

Weitere Hinweise zum Visumverfahren

Wir empfehlen Ihnen zur Beschleunigung des Verfahrens, Ihren Arbeitgeber in Deutschland zu bitten, eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen und einen Ausdruck dieser Zustimmung bei der Visumbeantragung vorzulegen.

Alternativ kann Ihr Arbeitgeber in Deutschland für Sie auch einen Antrag nach § 81a AufenthG (beschleunigtes Fachkräfteverfahren) bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen und Ihnen dann die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zusenden.

Der Antrag kann auch ohne Vorabzustimmung deutscher Behörden gestellt werden. Die Zustimmung wird dann im Laufe des Visumverfahrens eingeholt.

Bei der Antragsannahme vor Ort werden digitale Fingerabdrücke aller 10 Finger abgenommen.

Die Adresse der Botschaft finden Sie hier.

Für über die auf der Webseite bereitgestellten ausführlichen Informationen hinausgehende Fragen erreichen Sie die Visastelle über das Kontaktformular.

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