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Beglaubigungen und Urkundenüberprüfungen

Das Bild zeigt Unterlagen, die mit Büroklammern zusammengeheftet sind

Dokumente, © Colourbox/poring

06.06.2023 - Artikel

Die nachstehenden Informationen dienen nur der ersten Orientierung und sind nicht abschließend. Es wird empfohlen, konkrete Einzelfragen mit der deutschen Auslandsvertretung zu klären.

Beglaubigungen

Die Deutsche Botschaft Addis Abeba kann nach Terminvereinbarung gegen Zahlung einer Gebühr Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften vornehmen.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erfolgt durch Anerkennung oder Vollziehung der Unterschrift vor dem Konsularbeamten. Eine Namensunterschrift kann nur bei Vollziehung vor dem Konsularbeamten beglaubigt werden. In beiden Fällen ist die persönliche Vorsprache desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, Namensunterschrift oder Handzeichen beglaubigt werden soll.

Kopiebeglaubigung

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit dem Original oder mit der beglaubigten Abschrift/Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss.

Legalisation deutscher Urkunden

Die äthiopischen Behörden verlangen z. B. für die Beantragung äthiopischer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse deutsche Urkunden in legalisierter Form. Die Deutsche Botschaft Addis Abeba kann deutsche Dokumente nicht legalisieren, dies erfolgt ausschließlich durch die Äthiopische Botschaft in Berlin.


Urkundenüberprüfungen äthiopischer Urkunden

Da die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Äthiopien nicht gegeben sind, wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes zum 31. März 2014 eingestellt. Die Innen- und Justizbehörden der Bundesländer wurden entsprechend unterrichtet.
Die Deutsche Botschaft Addis Abeba kann jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte gutachtlich prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung nicht veranlasst werden.

Die Inlandsbehörde, die eine Überprüfung der Urkunden für ihre Arbeit benötigt, richtet hierzu per E-Mail ein Ersuchen an die Botschaft. Dazu muss sie

  • die ausländische Urkunde als Scan übersenden,
  • konkrete Fragen stellen oder um Globalüberprüfung ersuchen

Anschließend wird von der Botschaft ein Kostenvoranschlag eingeholt und die Kosten werden der ersuchenden Stelle mitgeteilt.

  • Diese muss dann noch im Verhältnis zur Botschaft die Übernahme der entstehenden Auslagen zusagen, sofern die Gebühren von den Urkundeninhabern nicht direkt bei der Botschaft eingezahlt werden.

Die Übersendung von Originalurkunden ist nicht erwünscht.

Die Botschaft beauftragt für die Überprüfung der Urkunden einen Dienstleister.

Die abschließende Bewertung und Stellungnahme erfolgt durch die Botschaft. Die Stellungnahme der Botschaft wird der ersuchenden Behörde übersandt.

Um die spätere Verwendung der Urkunde zu erleichtern und unnötige weitere Prüfungen zu vermeiden, wird ihr ein entsprechender Hinweis beigefügt.

Die Auslagen der Vertrauensperson werden der deutschen Behörde nach Abschluss der Überprüfung in Rechnung gestellt.

Die Bearbeitungszeit eines Überprüfungsverfahrens ist im Regelfall mit bis zu drei Monaten anzusetzen. Für Urkunden, die in von der Hauptstadt Addis Abeba weit entfernten Landesteilen ausgestellt wurden, kann die Bearbeitung mitunter länger als drei Monate dauern. Letztere ist auch abhängig von der aktuellen Sicherheitslage in Äthiopien. Hinzu kommen die Post- und Kurierlaufzeiten für die Übersendung von mindestens zwei Wochen pro Strecke.

Die Botschaft wird auf Verlangen den Eingang des Amtshilfeersuchens bestätigen und – für den Fall, dass sich im Einzelfall ein erhöhter Zeitbedarf abzeichnet – die ersuchende Behörde darüber informieren. Die Botschaft ist bemüht, alle Ersuchen so zügig wie möglich zu bearbeiten, und bittet wegen des hohen Geschäftsanfalls von Sachstandsanfragen möglichst abzusehen. Grundsätzlich kann nur der ersuchenden Behörde Auskunft zum Sachstand gewährt werden.

Amtshilfeersuchen sind per E-Mail an konsular@addi.auswaertiges-amt.de zu übersenden.

Dschibutische Urkunden

Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden der Republik Dschibuti sind nicht gegeben. Urkunden aus Dschibuti können zudem derzeit nicht überprüft werden. Die formelle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit kann auch nicht auf andere Weise festgestellt werden. Es liegt im Ermessen der Behörde, der eine dschibutische Urkunde vorgelegt wird, ob sie diese als echt einschätzt und ihrem Inhalt vertraut (vgl. § 438 Abs. 1 ZPO).

Weitere Hinweise finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

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