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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 StAG (Generationenschnitt)

23.02.2022 - Artikel


Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

- Sie (beide bzw. das deutsche Elternteil) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,

- Ihr Kind im Ausland geboren wird,

- Sie (beide bzw. das deutsche Elternteil) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben (haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich) und

- Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Achtung: Diese Frist gilt auch unter den erschwerten Bedingungen während der Coronapandemie. Sie können den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes auch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. Zur Fristwahrung reicht zunächst auch eine formlose Geburtsanzeige per Post, Fax oder Mail aus. Ein förmlicher Antrag ist dann zeitnah nachzureichen.

Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:

- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes

- Geburtsurkunden der Eltern

- Heiratsurkunde der Eltern (falls zutreffend)

- Reisepässe/Personalausweise der Eltern

- Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft.

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