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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das Bild zeigt die Nahaufnahme eines Radiergummis.

Pencil eraser extreme close up, © Colourbox/fuzzbones

13.02.2023 - Artikel

Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) dies rechtfertigt.

Einführung

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person im deutschen Rechtsbereich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommt eine Nachnamensänderung regelmäßig in Verbindung mit einem personenstandsrechtlichen Ereignis wie z. B. Eheschließung oder Scheidung in Betracht.

Wenn über den Weg einer zivilrechtlichen Namenserklärung eine gewünschte Namensänderung nicht bzw. nicht mehr zu erreichen ist, kann im Ausnahmefall ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung gestellt werden. Genehmigt wird ein solcher Antrag nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (für Familiennamen siehe § 3 NamÄndG, für Vornamen § 11 NamÄndG). Dabei kommt es darauf an, dass das schutzwürdige Interesse der Antragstellenden schwerer wiegt als die Interessen Dritter und das in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefasste Interesse der Allgemeinheit. Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft allein die für den Antrag zuständige Verwaltungsbehörde.

Zuständige Behörde

Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamen ist die unterste Verwaltungsbehörde (in der Regel Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw. Landratsamt)

  • an Ihrem Wohnsitz in Deutschland (sofern Sie aktuell in Deutschland leben)
  • an Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland (falls Sie früher einmal in Deutschland gelebt haben) oder
  • am Wohnsitz in Deutschland von Ihrer letzten Vorfahren bzw. Ihrem letzten Vorfahren, der in Deutschland gelebt hat.

Antrag und Unterlagen

Den Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung können Sie direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland stellen oder über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung einreichen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
    (im Feld „Begründung“ ist der wichtige Grund für die Namensänderung zu erläutern)
  • Nachweis zur Identität (Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunde (für äthiopische Geburtsurkunden kann eine Urkundenüberprüfung erforderlich sein)
  • falls zutreffend: Meldebescheinigung vom deutschen Wohnsitz bzw. vom letzten deutschen Wohnsitz
  • falls bislang nie Wohnsitz in Deutschland bestand: Nachweis über den Wohnsitz der letzten Vorfahrin/des letzten Vorfahren in Deutschland
  • bei Personen ab 14 Jahren: Führungszeugnis

Je nach Fallkonstellation kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer Nachweise und Unterlagen verlangen.

Gebühren

Die Gebühren unterscheiden sich je nach Bundesland. In Berlin betragen sie für die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens zum Beispiel zwischen €4 und €1.500 (Tarif 3050 VGebO); auch für abgelehnte oder zurückgenommene Anträge kann eine Gebühr fällig werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Fragen hierzu direkt bei der zuständigen Behörde, bei der die Gebühren auch einzuzahlen sind. Eine Zahlungsabwicklung über die deutsche Auslandsvertretung ist nicht möglich.

Sofern Sie den Antrag über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, fallen zusätzlich Gebühren für Kopiebeglaubigungen und ggf. für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift an. Weitere Informationen finden Sie hier.

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