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Informationen zur Geburt eines Kindes
Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com
Staatsangehörigkeit
Ein während einer bestehenden Ehe geborenes Kind eines deutschen Elternteils erwirbt durch die Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Automatismus tritt von Gesetzes wegen ein; einer speziellen Registrierung oder Anmeldung bedarf es nicht.
Sofern ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach äthiopischem Recht geht die äthiopische Staatsangehörigkeit automatisch verloren, wenn äthiopische Staatsangehörige eine andere Staatsangehörigkeit erwerben.
Wenn die Kindesmutter bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch nur dann, wenn die Mutter Deutsche ist. Um die deutsche Staatsangehörigkeit über den Vater zu erwerben, ist eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung erforderlich.
Familienname
Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, wenn:
- die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen - dann erhält das Kind diesen Namen automatisch als Geburtsnamen
- die Eltern miteinander verheiratet sind und bereits eine Namenserklärung für ein anderes gemeinsames Kind abgegeben haben - diese gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder dieser Eltern
- die deutsche Kindesmutter nicht verheiratet ist und die alleinige elterliche Sorge hat - dann erhält das Kind automatisch ihren Familiennamen als Geburtsnamen
In allen anderen Fällen ist eine Namenserklärung erforderlich, damit das Kind einen deutschen Reisepass oder vorläufiger Reisepass erhalten kann. Wir empfehlen, die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige (s. unten) abzugeben.
Die Unterschriften der Eltern auf dem Antrag müssen öffentlich beglaubigt werden. Dazu ist die persönliche Vorsprache mindestens eines Elternteils in der Botschaft erforderlich. Die Unterschrift des anderen Elternteils kann entweder beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei einer anderen Auslandsvertretung beglaubigt werden.
Die Eltern müssen sich dafür durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis ausweisen; die weiteren erforderlichen Nachweise sind im übernächsten Abschnitt aufgeführt.
Beurkundung der Geburt in Deutschland
Die Geburt eines deutschen Kindes kann bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland nachbeurkundet werden. Dies ist nicht verpflichtend, hat aber den Vorteil, dass das Kind dann eine deutsche Geburtsurkunde erhalten kann.
Die Unterschriften der Eltern auf dem Antrag müssen öffentlich beglaubigt werden. Dazu ist die persönliche Vorsprache mindestens eines Elternteils in der Botschaft erforderlich. Die Unterschrift des anderen Elternteils kann entweder beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei einer anderen Auslandsvertretung beglaubigt werden.
Die Eltern müssen sich dafür durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis ausweisen; die weiteren erforderlichen Nachweise sind im folgenden Abschnitt aufgeführt.
Erforderliche Nachweise für die Namenserklärung und die Beurkundung der Geburt in Deutschland
Folgende Nachweise sind erforderlich:
1. Vom Kind
- ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- falls vorhanden: Reisepass oder Personalausweis des Kindes
2. Von den Eltern
- Wenn die Kindesmutter verheiratet ist:
- Eheurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden beider Eltern
- Wenn die Kindesmutter nicht verheiratet ist:
- Nachweis über die Ledigkeit/Scheidung der Mutter
- Wenn eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist:
- Nachweis der Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. Sorgeerklärungen
- Falls ein Elternteil oder beide Eltern in Deutschland gemeldet ist/sind oder jemals gemeldet war(en):
- Melde- oder Abmeldebescheinigung
- Falls ein Elternteil oder beide Eltern in Äthiopien lebt/leben:
- für nicht-äthiopische Staatsangehörige: Aufenthaltsgenehmigung
- für äthiopische Staatsangehörige: äthiopischer Personalausweis
- Reisepass oder Personalausweis der Eltern
- Falls ein Elternteil oder beide Eltern in Deutschland eingebürgert wurden:
- Einbürgerungsurkunde(n)
Gebühren
Die nachfolgend aufgeführten Gebühren fallen für jeden Antrag / für jede Namenserklärung separat an und sind zahlbar in bar in ETB zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft.
Unterschriftsbeglaubigung für Namenserklärungen und Anträge auf Beurkundung der Geburt | 79,57 EUR |
Für die Beglaubigungen der Kopien für das Standesamt | 23,46 EUR |