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Ehescheidung

Scheidung, © Colourbox/85
Scheidung in Deutschland
Wenn Sie sich in Deutschland scheiden lassen möchten, müssen Sie sich durch eine:n Rechtsanwält:in vertreten lassen. Diese:r kann Sie dazu auch beraten.
Sofern Sie Ihr deutsches Scheidungsurteil in Äthiopien verwenden möchten, ist evtl. eine Legalisation durch die äthiopische Botschaft in Berlin erforderlich. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zum Legalisationsverfahren.
Scheidung in Äthiopien
Wenn Sie sich in Äthiopien scheiden lassen möchten, ist es sinnvoll, sich durch eine:n äthiopische:n Rechtsanwält:in beraten zu lassen.
Sofern Sie Ihre äthiopische Scheidung in Deutschland anerkennen lassen möchten, beachten Sie bitte den untenstehenden Abschnitt „Anerkennung ausländischer Scheidungen in Deutschland“.
Scheidung in einem anderen Land
Bitte beachten Sie die Informationen auf der Website der zuständigen deutschen Auslandsvertretung – Sie finden diese im Konsulatfinder des Auswärtigen Amts.
Anerkennung ausländischer Scheidungen in Deutschland
Warum brauche ich eine Scheidungsanerkennung?
Unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wurde und ob Sie gegebenenfalls bereits wieder verheiratet sind, müssen außerhalb der EU durchgeführte Scheidungen in Deutschland anerkannt werden, damit sie auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfalten.
Solange Ihre ausländische Scheidung in Deutschland noch nicht anerkannt ist, gelten Sie weiterhin als verheiratet.
Ausnahme: Heimatstaatentscheidung
Eine Scheidung, die außerhalb der EU ausgesprochen wurde, muss dann nicht förmlich anerkannt werden, wenn:
- beide Ehegatten nur die Staatsangehörigkeit des gleichen Staates besitzen und
- die Scheidung im Heimatland der beiden Ehegatten ausgesprochen wurde.
Beispiel: Wurde eine Frau, die nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, von einem Mann, der nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, in Äthiopien geschieden, braucht die Scheidung in Deutschland nicht förmlich anerkannt werden.
Wie beantrage ich die Scheidungsanerkennung?
Die Scheidungsanerkennung müssen Sie bei der zuständigen Landesjustizbehörde beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines der früheren Ehegatten. Den Antrag müssen Sie daher der Landesjustizbehörde Ihres Wohnsitzes übersenden.
Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei dem für den Wohnsitz bzw. letzten Wohnsitz eines der Ehegatten in Deutschland zuständigen Standesamt.
Hat keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland, ist der Antrag der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin zu übersenden.