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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland

Standesamt

Standesamt © dpa

26.06.2025 - Artikel

Wenn Sie außerhalb Deutschlands die Ehe geschlossen haben, haben Sie die Möglichkeit, bei dem zuständigen deutschen Standesamt die Beurkundung Ihrer Ehe im Eheregister zu beantragen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, Ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Bitte wenden Sie sich mit Fragen hierzu direkt an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatte. Wenn Sie nie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Antragstellung

Sie können den Antrag persönlich beim zuständigen Standesamt stellen. Es ist auch möglich, den Antrag bei der Botschaft einzureichen. Diese leitet ihn dann zur Bearbeitung an das zuständige Standesamt weiter.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister sind erfahrungsgemäß folgende Unterlagen im Original vorzulegen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis zur Identität beider Ehegatten (Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehepartner (z. B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe
  • Falls einer oder beide Ehepartner schon einmal verheiratet waren: frühere Eheurkunde(n), Scheidungsurteil(e)/Scheidungsurkunde(n) oder Sterbeurkunde(n) des/der vorherigen Ehegatten

Das zuständige deutsche Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.

Gebühren

Für die Beglaubigung der Unterschrift fällt eine Gebühr (hier Link einfügen zu 2489508) gem. Nr. I.5.1.1 und für die Beglaubigung der Fotokopien eine Gebühr gem. Nr. I.5.1.3 der Anl. 1 zur AABGebV an. Die Gebühr ist in bar in der Landeswährung Äthiopischer Birr (ETB) zum jeweils aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft zu entrichten.

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